Planen Sie mindestens ein Drittel der Tage, die Sie gefastet haben, als Aufbautage ein – bei einer Fastenwoche also zwei bis drei Tage. Wichtig für die.
Die Vorschrift stellt eine Kostenregelung dar. Sie enthält keine Sanktion mit strafähnlichem Charakter. Sie knüpft in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an.