Ab wann ist ein vergleich nicht rechtskräftig
Der Prozessvergleich im Zivilrecht. Vorstellung und Erläuterung der Relevanz des Prozessvergleichs in der Praxis anhand von Beispielen. Der Prozessvergleich ist das wohl am weitesten verbreitete Mittel der Streitbeilegung im Zivilrecht. So ist er extrem beliebt, da er für alle Beteiligten seine Vorteile hat. Denn finden die Parteien einen Kompromiss, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden, führt dies zu glücklichen Mandanten der Rechtsanwälte. Aber dies ist nicht alles. Der Prozessvergleich ist vor allem auch eine Zeit-, Kosten- und Arbeitsersparnis aller am Prozess Beteiligten. In der Zivilprozessordnung wird an mehreren Stellen auf die Bedeutung der gütlichen Streitbeilegung eingegangen. Der mündlichen Verhandlung geht daher zum Zweck der gütlichen Streitbeilegung grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus. In der kompletten Zivilprozessordnung gibt es interessanterweise keine explizite Regelung zum Prozessvergleich. Es finden sich lediglich Formulierungen in den einzelnen Vorschriften, die sich auf den Prozessvergleich beziehen.
Ab wann ist ein Vergleich nicht rechtskräftig?
Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entfaltet keine Rechtskraft. Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen win-win -solution. Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Verhindern Vorbehalte und persönliche Befindlichkeiten die Einigung der Parteien auf gewöhnliche Weise im direkten Gespräch, so kann versucht werden, mithilfe einer Mediation , einer Schlichtungsstelle , einer Schiedsstelle , einer Schiedsperson , eines Ombudsmanns , eines Ombudsrats oder einer Beratungsstelle zu einer Kompromisslösung zu gelangen. Vermehrt werden auch Verfahren entwickelt, bei denen die Parteien versuchen, mit Unterstützung von Anwälten eine vorgerichtliche Einigung zu erzielen. Im Familienrecht etwa wurde um in den USA das Verfahren der Kooperativen Praxis engl.
Rechtswirksamkeit von Vergleichen: Kriterien und Grenzen | Der Prozessvergleich im Zivilrecht. Vorstellung und Erläuterung der Relevanz des Prozessvergleichs in der Praxis anhand von Beispielen. |
Was macht einen Vergleich unwirksam? | Sie finden uns über folgende Begriffe: Repetitorium 1. Staatsexamen 2. |
Rechtsfolgen eines nicht rechtskräftigen Vergleichs | In diesem Exkurs wird der Prozessvergleich behandelt. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, er besteht aus zwei Komponenten: der prozessualen Wirksamkeit und der materiell-rechtlichen Wirksamkeit. |
Rechtswirksamkeit von Vergleichen: Kriterien und Grenzen
In diesem Exkurs wird der Prozessvergleich behandelt. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, er besteht aus zwei Komponenten: der prozessualen Wirksamkeit und der materiell-rechtlichen Wirksamkeit. Zunächst ist im Rahmen des Prozessvergleichs mithin die prozessuale Wirksamkeit zu prüfen. Ein Prozessvergleich kann nur vor einem deutschen Gericht oder einer deutschen Gütestelle, nicht jedoch privat geschlossen werden. Das wäre ein Vergleich, aber eben kein Prozessvergleich. Dies erfordert somit übereinstimmende Prozesserklärungen, die vor Gericht abgegeben werden. Weiterhin muss das Streitverfahren anhängig sein, darf aber noch nicht abgeschlossen sein. Abgeschlossen ist das Verfahren, wenn ein Urteil ergeht. Anhängig ist es hingegen, wenn die Klage bei Gericht eingeht. Mithin kann ein Prozessvergleich zwischen Eingang bei Gericht und Urteil abgeschlossen werden. Sonst kann dies nur ein privater Vergleich sein, der natürlich auch schon vor Anhängigkeit der Klage und auch noch nach Urteilsverkündung geschlossen werden kann.
Was macht einen Vergleich unwirksam?
Rechtskraft tritt aber nur dann ein, wenn ein Gericht über den Streitgegenstand in der Hauptsache entscheidet. Nur in den Fällen, in denen ein Gericht entscheidet, ist der Eintritt der Rechtskraft sinnvoll, denn durch dieses prozessuale Institut sollen einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Der wirksame Vergleich hat folgende materiellen Wirkungen: - Der Vergleich führt zu einer Neuordnung der materiell — rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien. Nach absolut herrschender Meinung ist Literatur und Rechtsprechung ist im Falle der angeblichen anfänglichen Unwirksamkeit der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen. Für eine neue Klage in Form der Vollstreckungsgegenklage fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, denn die Fortsetzung des alten Rechtsstreits ist für den Kläger der einfachere und schnellere Weg, um zu seinem Ziel zu kommen. Darüber hinaus fehlt es im Falle der anfänglichen Unwirksamkeit des Prozessvergleichs an der prozessbeendigenden Wirkung. Die Rechtshängigkeit des alten Rechtsstreits ist nicht entfallen.